Das Technische Hilfswerk (THW)
Aufgaben
Die Aufgaben des THW sind durch das Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz, THWG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.04.2020 (BGBl. I S. 808) festgelegt:
Technische Hilfe im Zivilschutz
Die Notwendigkeit des nicht-militärischen Schutzes der Zivilbevölkerung vor Kriegseinwirkungen und deren Beseitigung waren die hauptsächlichen Gründe für die Schaffung des Technischen Hilfswerkes. Mit dem gesetzlichen Auftrag wird heute direkt Bezug auf das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) genommen und damit auf die enge Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Aufgabenbewältigung im Verteidigungsfall. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stellt das THW flächendeckend Einrichtungen und Einheiten auf, die aus Helfern gebildet werden. Das THW ist bewusst dem Bundesministerium des Innern (BMI), und nicht dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) unterstellt. Es ist ausdrücklich keine militärische oder paramilitärische Organisation. Im Verteidigungsfall stehen die THW-Helfer unter dem besonderen Schutz der vierten Genfer Konvention als zivile Nichtkombattanten, das heißt, sie dürfen nicht kämpfen, aber auch nicht angegriffen werden (ähnlich wie Sanitätstruppen der Streitkräfte, diese sind militärische Nichtkombattanten).
Technische Hilfe im Ausland
Die Bundesrepublik Deutschland bietet anderen Staaten vor allem bei Naturkatastrophen Hilfe an oder reagiert auf Hilfeersuchen anderer Staaten und bedient sich dabei u. a. der technischen und personellen Mittel des THW. Der Einsatz des THW als humanitärer Botschafter ist ein wichtiges Element im Rahmen internationaler Beziehungen, die Hilfe wird hierbei über das Auswärtige Amt vermittelt. Das THW hat für diese Zwecke bereits Ende der 1980er Jahren die Schnelleinsatzeinheiten Bergung Ausland (SEEBA) und seit 2004 die Wasser Ausland (SEEWA) aufgestellt, die innerhalb weniger Stunden weltweit Hilfe leisten können.
Daneben gibt es die im Rahmen des EU-Gemeinschaftsverfahrens entwickelten High Capacity Pumping Modules (HCP) und die durch das THW als Partner im EU-Mechanismus vorgehaltenen technischen Unterstützungsteams (Technical Assistance Support Teams (TAST)).
Für die Logistikabwicklung der ins Ausland zu verlegenden Einheiten wurde die Schnelleinsatzeinheit Logistikabwicklung im Lufttransportfall (SEElift) aufgestellt.
Zusätzlich werden auch langfristige Entwicklungs- oder Wiederaufbauprojekte im Auftrag des UNHCR durchgeführt, z. B. in Bosnien und Herzegowina beim Aufbau der Stari most in Mostar oder auf dem afrikanischen Kontinent (z. B. Brunnenbau).
Technische Hilfe im Katastrophenschutz auf Anforderung der zuständigen Stellen
Als Behörde ist das THW anderen Behörden gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus wird das THW durch das THW-Gesetz dazu verpflichtet, auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen technische Hilfe zu leisten, wenn es sich um Katastrophen, öffentliche Notstände oder Unglücksfälle größeren Ausmaßes handelt.
Dies betrifft den Einsatz des THW in der örtlichen Gefahrenabwehr der Gemeinden und Städte, also durch die Feuerwehren, aber auch für Rettungsdienste bei Massenanfällen von Verletzten, Polizeien der Länder und des Bundes oder den Zoll (z. B. Beleuchtung). In einigen Bundesländern kommt hierzu noch die Technische Hilfe auf Verkehrswegen. So hilft das THW bei vielen Unfällen, Unwettern, Erdrutschen oder Hochwassern und greift dabei auf seine zur Aufgabenwahrnehmung im Zivilschutz geschaffenen Potentiale an Technik und Organisation zurück.
Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Vereinbarung
Über die Fälle der Amtshilfe hinaus kann das THW öffentliche Aufgaben durch Vereinbarung übernehmen.